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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 68 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
brunnenbauspezifische Messungen durchzuführen,

3.
Arbeiten im Brunnenbau durchzuführen,

4.
Aufmaße zu erstellen,

5.
Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie

6.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist je eine der folgenden Tätigkeiten aus dem Bereich Brunnenbauverfahren und dem Bereich Brunnenbautechniken zugrunde zu legen:

1.
Bereich Brunnenbauverfahren:

a)
Herstellen eines Brunnens einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,

b)
Herstellen eines Abschlussbauwerks,

c)
Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation,

d)
Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation,

e)
Durchführen einer Brunnenregenerierung einschließlich Dokumentation oder

f)
Ausbau einer Bohrung für geothermische Zwecke einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation;

2.
Bereich Brunnenbautechniken:

a)
Durchführen baugrundtechnischer Erkundungen einschließlich Dokumentation,

b)
Herstellen eines gewerkespezifischen Werkzeugs,

c)
Durchführen einer Brunneninspektion mit einer Unterwasserkamera einschließlich Dokumentation oder

d)
Durchführen einer Wasserhaltung.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus den beiden Bereichen zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

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