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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 69 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Detailzeichnungen oder Skizzen eines Bodenaufbaus anzufertigen,

4.
Wärmeschutzberechnungen durchzuführen,

5.
Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben,

6.
Bewegungsfugen bei Estrichkonstruktionen zu berechnen,

7.
Arbeitstechniken zur Herstellung von Sichtestrichen zu beschreiben,

8.
Oberflächenbearbeitungen von Estrichen durch Schleifen in verschiedenen Optiken zu beschreiben,

9.
Oberflächenschutzsysteme für Estriche zu unterscheiden,

10.
Verschleißschichten für Betonböden oder Industrieestriche zu unterscheiden sowie deren Herstellung zu unterscheiden und zu beschreiben,

11.
Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden,

12.
Verfahren zur Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu beschreiben sowie

13.
Schäden an Estrichen zu analysieren sowie Verfahren zum Sanieren und Instandsetzen von Estrichen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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