§ 69 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 69 Abwehr- und Schadensersatzansprüche


§ 69 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz, eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur Unterlassung verpflichtet. 2Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. 3Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. 4Fällt dem Anbieter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er einem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. 5Geldschulden nach Satz 4 hat der Anbieter ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 6Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar.

(2) Soweit ein Anbieter aufgrund einer Vorschrift dieses Teils dem Endnutzer eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbewerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz nach Absatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.

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Zitierungen von § 69 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 TKG Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz
... dieser Bestimmungen zugestimmt. (4) Mit Ausnahme der §§ 51, 68, 69 und 70 finden die Regelungen dieses Teils keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, wenn sie nur ...


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