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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 69 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Maßnahmen für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,

4.
Skizzen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

5.
Protokolle zu erstellen,

6.
das Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen zu beschreiben,

7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie den Einsatz digitaler Messgeräte zu beschreiben,

8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,

10.
Bohrgeräte und Bohrverfahren zu unterscheiden,

11.
das Ausbauen von Bohrungen zu beschreiben,

12.
Brunnen zu entwickeln,

13.
das Erstellen von Abschlussbauwerken zu beschreiben,

14.
das Regenerieren von Brunnen zu beschreiben,

15.
das Instandhalten und das Sanieren von Brunnen zu unterscheiden,

16.
geothermische Anlagen zu unterscheiden,

17.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie

18.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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