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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 69 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
- 4.
- Skizzen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 5.
- Protokolle zu erstellen,
- 6.
- das Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen zu beschreiben,
- 7.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie den Einsatz digitaler Messgeräte zu beschreiben,
- 8.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
- 10.
- Bohrgeräte und Bohrverfahren zu unterscheiden,
- 11.
- das Ausbauen von Bohrungen zu beschreiben,
- 12.
- Brunnen zu entwickeln,
- 13.
- das Erstellen von Abschlussbauwerken zu beschreiben,
- 14.
- das Regenerieren von Brunnen zu beschreiben,
- 15.
- das Instandhalten und das Sanieren von Brunnen zu unterscheiden,
- 16.
- geothermische Anlagen zu unterscheiden,
- 17.
- eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
- 18.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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