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§ 69a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 69a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
- 1a.
- entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt,
- 1b.
- entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,
- 3.
- bis 6. (aufgehoben)
- 7.
- entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet,
- 8.
- gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
- 9.
- gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
- a)
- bis f) (aufgehoben)
- g)
- eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1,
- h)
- (aufgehoben)
- i)
- der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2
- 10.
- bis 13b. (aufgehoben)
- 14.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
- 15.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,
- 16.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,
- 17.
- (aufgehoben)
- 18.
- einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
- 19.
- entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt oder
- 20.
- entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lässt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
- des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
- 1a.
- des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;
- 1b.
- des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;
- 1c.
- des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;
- 2.
- des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;
- 3.
- der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;
- 3a.
- des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;
- 3b.
- des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;
- 3c.
- des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;
- 4.
- des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
- 5.
- des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;
- 6.
- des § 35 über die Motorleistung;
- 7.
- des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten
- 7a.
- des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
- 7b.
- des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;
- 7c.
- des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
- 7d.
- des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;
- 8.
- des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 10 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten;
- 9.
- des § 38 über Lenkeinrichtungen;
- 10.
- des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;
- 10a.
- des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;
- 11.
- des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
- 11a.
- des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;
- 12.
- des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;
- 13.
- des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;
- 13a.
- des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;
- 13b.
- des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;
- 14.
- des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;
- 15.
- des § 47c über die Ableitung von Abgasen;
- 16.
- (aufgehoben)
- 17.
- des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;
- 18.
- des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;
- 18a.
- des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer *) mit Gasentladungslampen;
- 18b.
- des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;
- 18c.
- des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;
- 18d.
- des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;
- 18e.
- des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;
- 18f.
- des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;
- 18g.
- des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;
- 19.
- des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
- 19a.
- des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;
- 19b.
- des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;
- 19c.
- des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten;
- 20.
- des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;
- 21.
- des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;
- 22.
- des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;
- 23.
- des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;
- 24.
- des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;
- 25.
- des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;
- 25a.
- des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts;
- 25b.
- des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;
- 26.
- des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;
- 26a.
- des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;
- 27.
- des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
- 27a.
- des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder
- 28.
- des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
- des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
- 2.
- des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
- 3.
- des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
- 4.
- des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
- 5.
- des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
- 6.
- des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;
- 7.
- des § 66 über Rückspiegel;
- 7a.
- des § 66a über lichttechnische Einrichtungen;
- 8.
- des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder
- 9.
- des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
- 2.
- entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,
- 3.
- entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
- 4.
- entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,
- 4a.
- entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,
- 4b.
- entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
- 4c.
- gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,
- 4d.
- als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,
- 5.
- entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luftreifen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- 5a.
- entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,
- 5b.
- (aufgehoben)
- 5c.
- (aufgehoben)
- 5d.
- entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt,
- 5e.
- entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt,
- 5f.
- entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
- 6.
- als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
- 6a.
- als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
- 6b.
- als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
- 6c.
- als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,
- 6d.
- als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,
- 6e.
- als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,
- 7.
- gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder
- 8.
- entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
- *)
- Anm. d. Red.: amtlich "Schweinwerfer"
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 69a StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69a StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Absatz 2 Nummer 14 186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII ... 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII § 69a Absatz 2 Nummer 18 15 € 187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen ... in Ver- bindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Absatz 7 Satz 5 § 69a Absatz 2 Nummer 15 60 € Vorstehende Außenkanten ... meidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 1a 20 € Verantwortung für den Betrieb ... Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung ... Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 § 31 Absatz 2, jeweils i. V. m. § 38 § 41 Absatz 1 bis 12, 15 ... 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3 § 69a Absatz 5 Nummer 3 189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ... durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ... Verkehrs- sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b 189a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen ... und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b 189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen ... nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Absatz 2, 3 § 69a Absatz 5 Num- mer 4, 4a 100 € ... nicht vorge- zeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b § 69a Absatz 5 Nummer 4b 5 € Abmessungen von Fahrzeugen und ... Höhe oder Länge überschritten war § 32 Absatz 1 bis 4, 9 § 69a Absatz 3 Nummer 2 60 € 193 Als Halter die Inbetriebnahme eines ... war § 31 Absatz 2 i. V. m. § 32 Absatz 1 bis 4, 9 § 69a Absatz 5 Nummer 3 75 € ... Unter- fahrschutz in Betrieb genommen § 32b Absatz 1, 2, 4 § 69a Absatz 3 Nummer 3a 25 € ... eigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Absatz 1, 2 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 3c 60 € 196 Als Halter die Inbetriebnahme eines ... eingehalten waren § 31 Absatz 2 i. V. m. § 32d Absatz 1, 2 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 3 75 € Schleppen von Fahrzeugen ... in Betrieb genommen § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 6 § 69a Absatz 3 Nummer 3 25 € Achslast, Gesamtgewicht, ... 34 Absatz 3 Satz 3 § 31d Absatz 1 § 42 Absatz 1, 2 Satz 2 § 69a Absatz 3 Nummer 4 198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen ... § 34 Absatz 3 Satz 3 § 42 Absatz 1, 2 Satz 2 § 31d Absatz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 3 199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen ... lässt um § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 69a Absatz 2 Nummer 20 200.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate ... für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 5 60 € 202 Als Halter die Inbetriebnahme eines ... Plätze ausgewiesen waren § 31 Absatz 2 i. V. m. § 34a Absatz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 3 75 € ... auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Absatz 8 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 25 € 203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises ... auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Absatz 8 Satz 2, 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 5 € 203.3 die Pflicht zur rückwärts oder ... für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten § 35a Absatz 13 § 69a Absatz 3 Nummer 7 25 € Rollstuhlplätze und ... ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 35 € 203b Personenkraftwagen, in dem ein ... Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 35 € 203c Als Halter die Inbetriebnahme eines ... ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 31 Absatz 2, § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 € 203d Einen Personenkraftwagen, in dem ein ... ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € 203e Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das ... Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € 203f Als Halter nicht sichergestellt, dass das ... der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 € Feuerlöscher in ... mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Absatz 1, 2 § 69a Absatz 3 Nummer 7c 15 € 205 Als Halter die Inbetriebnahme eines ... angeordnet oder zugelassen § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35g Absatz 1, 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 20 € Erste-Hilfe-Material in ... Kraftomnibus § 35h Absatz 1, 2 § 69a Absatz 3 Nummer 7c 15 € 206.2 ein anderes Kraftfahrzeug § 35h ... 206.2 ein anderes Kraftfahrzeug § 35h Absatz 3 § 69a Absatz 3 Nummer 7c 5 € in Betrieb genommen ... Kraftomnibusses § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35h Absatz 1, 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 25 € 207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs § 31 ... anderen Kraftfahrzeugs § 31 Absatz 2 i. V. m. § 35h Absatz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 3 10 € angeordnet oder zugelassen ... ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Absatz 6 Satz 1, 2 § 69a Absatz 3 Nummer 8 15 € 209 Als Halter die Inbetriebnahme eines ... zugelassen § 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 6 Satz 1, 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 € 210 Mofa in Betrieb genommen, dessen ... besaß § 36 Absatz 3 Satz 5 § 31d Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 3 Num- mer 1c, 8 25 € 211 Als Halter die ... 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 3 Satz 5 § 31d Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 3 35 € 212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder ... besaß § 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5 § 31d Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 3 Num- mer 1c, 8 60 € 213 Als Halter die ... 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5 § 31d Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 3 75 € 213a Als Halter die Inbetriebnahme eines ... erfüllen § 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 4 und 4a § 69a Absatz 5 Nummer 3 75 € Sonstige Pflichten ... Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 30 Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 1 § 38 § 41 Absatz 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Absatz 16, 17 § ... 1, 3, 4, Absatz 16, 17 § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3 § 69a Absatz 3 Num- mer 3, 9, 13 214.1 bei Lastkraftwagen oder ... Verkehrs- sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b 214a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen ... und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b 214b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen ... von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Absatz 2 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 3 25 € Einrichtungen zur Verbindung von ... Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Absatz 3 Satz 2 § 69a Absatz 3 Nummer 3 5 € ... mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Absatz 3 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 3 60 € ... Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 17 20 € 220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld ... im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 5d 10 € Lichttechnische Einrichtungen ... 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a, 10 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 18 5 € 221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum ... erklärter licht- technischer Einrichtungen § 49a Absatz 1 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 18 20 € 222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb ... 3 Satz 1, 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5, Absatz 9 § 69a Absatz 3 Nummer 18a 15 € 222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler ... 2 Satz 1, 4, Absatz 3 15 € § 69a Absatz 3 Nummer 18b 222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten ... 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, 3 § 51b Absatz 2 Satz 1, 3, Absatz 5, 6 § 69a Absatz 3 Nummer 18c 15 € 222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten ... Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, 4, Absatz 9 Satz 2 § 69a Absatz 3 Nummer 18e 15 € 222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder ... Satz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 8, 9 Satz 1, § 53d Absatz 2, 3 § 69a Absatz 3 Num- mer 18g, 19c 15 € 222.6 Warndreieck, ... § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, 5 § 69a Absatz 3 Nummer 19 15 € 222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von ... 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 § 69a Absatz 3 Nummer 19a 15 € ... oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 52 Absatz 6 Satz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 5f 10 € ... Kfz handelt § 57c Absatz 2, 5 § 31d Absatz 3 § 69a Absatz 3 Num- mer 1c, 25b 100 € 224 Als Halter die ... § 31 Absatz 2 i. V. m. § 57c Absatz 2, 5 § 31d Absatz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 3 150 € 225 Als Halter den ... mehr als ein Monat § 57d Absatz 2 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 6d 25 € 225.2 mehr als ein Monat § 57d Absatz 2 ... 225.2 mehr als ein Monat § 57d Absatz 2 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 6d 40 € vergangen ist ... oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Absatz 2 Satz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 6e 10 € ... die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a § 69a Absatz 4 Nummer 4 15 € 230 Fahrrad oder Fahrradanhänger ... Straßenverkehr in Betrieb ge- nommen § 67 § 67a § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9 20 € ... eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt § 70 Absatz 3a Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 7 10 € Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen ... baren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Absatz 5 Nummer 8 15 € 233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer ... Auflage einer Ausnahme- genehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Absatz 5 Nummer 8 70 € Lfd. Nr. ... zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen § 19 Absatz 2 Satz 3 § 69a Absatz 2 Nummer 1a 253a.1 - als Hersteller oder Importeur ... Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 4c 50 € ... auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Absatz 3a Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 7 10 € Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein." 22. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 1 51. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... durch die Wörter „ihrem Verwendungszweck" ersetzt. 4. In § 69a Absatz 3 Nummer 7 werden nach dem Wort „Rückhaltesysteme," die Wörter ...
Artikel 3 51. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 35 € 203b Personenkraftwagen, in ... Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 35 € 203c Als Halter die ... war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 31 Absatz 2, § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 € 203d Einen ... ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € 203e Als Fahrer nicht ... Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 € 203f Als Halter nicht ... Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 4 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 €". ...
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
Artikel 1 1. StVZOÄndV
... verfügt, das die Nutzung eines sich verbrauchenden Reagens erfordert." 4. § 69a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen." 24. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 6 55. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Erlöschen der Betriebs- erlaubnis führen § 19 Absatz 2 Satz 3 § 69a Absatz 2 Nummer 1a 253a.1 - als Hersteller oder Importeur ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 4 9. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (vom 24.04.2014)
... sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a 189a.1 bei Lastkraftwagen oder ... die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a 189b.1 bei Lastkraftwagen oder ... sicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a 214a.1 bei Lastkraftwagen oder ... die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a 214b.1 bei Lastkraftwagen oder ...
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein." 3. In § 69a Absatz 3 werden der Nummer 7 folgende Wörter angefügt: „oder des ...
Artikel 3 49. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten § 35a Absatz 13 § 69a Absatz 3 Nummer 7 25 €. ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Anhänger (2021/1719) (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123)" eingefügt. 12. § 69a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 19 wird der Punkt durch das Wort ...
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
... vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen." 7. § 69a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a ...
Artikel 2 47. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a 189a.1 - bei Lastkraftwagen oder ... die Umwelt wesentlich beein- trächtigt § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a 241a.1 Einen Lastkraftwagen oder ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 11 4. StVGuaÄndG Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 69a wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils in dem ...
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 2 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden." 11. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 52. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... erfüllen § 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 4 und 4a § 69a Absatz 5 Nummer 3 75 €. 6. Nummer 230 wird wie folgt gefasst: ... Straßenverkehr in Betrieb ge- nommen § 67 § 67a § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9 20 €. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 14 186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 ...
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