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§ 6 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 6 Aufstiegsverfahren
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. 2Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist
- 1.
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und
- 2.
- die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.
(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,
- 1.
- für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und
- 2.
- welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.
(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
- 1.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,
- 2.
- das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 3.
- an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,
- 4.
- Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.
Zitierungen von § 6 ADLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ADLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ADLV Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
... für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist 1. mindestens das zweite ... 1. mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und 2. ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung ...
§ 11 ADLV Übergangsvorschriften
... vor dem 25. März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: 1. die Verordnung über die Laufbahn, ...
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