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§ 6 - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 6 Verwaltungszwang
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
Zitierungen von § 6 AÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV)
V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376
Anlage BMASBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis ( § 6 AÜG ) 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche ... 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis ( § 6 erster Halbsatz AÜG) 76,80 5.2 Schriftliche Androhung eines ... Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwal- tungsvollstreckungsgesetzes ( § 6 zweiter Halbsatz AÜG) 43,40 5.3 Verhindern des weiteren ... laubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen ( § 6 zweiter Halbsatz AÜG) nach Zeitaufwand 6 Kontrolle des ...
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