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§ 6 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Straftaten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.
(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
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Zitierungen von § 6 AromenDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AromenDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AromenDV Ordnungswidrigkeiten
... Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_AromenDV.htm