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§ 6 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 6 Verweis
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Zitierungen von § 6 BDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen (vom 12.02.2009)
... Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis ( § 6 ) 2. Geldbuße (§ 7) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ ...
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