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§ 6 - Baustellenverordnung (BaustellV)

V. v. 10.06.1998 BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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§ 6 Pflichten sonstiger Personen



Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.

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Zitierungen von § 6 BaustellV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BaustellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaustellV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Artikel 1 1. BaustellVÄndV Änderung der Baustellenverordnung
... „die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4," eingefügt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Beratung durch den Ausschuss ...