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Artikel 6 - Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen."
- 2.
- Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das herrschende Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist."
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Zitierungen von Artikel 6 Brexit-StBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 Brexit-StBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Brexit-StBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 196 11. ZustAnpV Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...
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