Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 6 Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. August 2022 GenRegV § 4, § 15, § 21, § 26

Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen."

2.
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich" durch die Wörter „folgende Angaben enthalten" ersetzt.

b)
In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „ferner:" gestrichen.

3.
In § 21 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

4.
In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.



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