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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 (ERP-WPG 2023 k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035 (Nr. 44); zuletzt geändert durch G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung



Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023 *), außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 wurde am 22. Dezember 2023 verkündet.



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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERP-WPG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ERP-WPG 2023 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... in Folgejahren eingesetzt werden können. • Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ...