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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 (ERP-WPG 2023 k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035 (Nr. 44); zuletzt geändert durch G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023 *), außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 wurde am 22. Dezember 2023 verkündet.
Text in der Fassung der Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 388 m.W.v. 23. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2023 | Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERP-WPG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ERP-WPG 2023 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... in Folgejahren eingesetzt werden können. • Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_ERP-WPG_2023.htm