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Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 - ERP-WPG 2023 k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035 (Nr. 44); zuletzt geändert durch G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
- 945.832.000
- Euro
§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§ 4 Übernahme von Gewährleistungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 3.562.000.000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
§ 6 Befristung
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023 *), außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 wurde am 22. Dezember 2023 verkündet.
Text in der Fassung der Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 388 m.W.v. 23. Dezember 2023
Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2021
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
(Tabellen siehe BGBl. 2022 I S. 2035, 2037 ff.)
Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2021 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 7,8 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 9,9 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERPFörderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 vertragsgemäß wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019" durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2021 auf 590,7 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:
• 445,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage
• 90,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 54,9 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2021 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERPFörderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2021 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2021
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
(Tabellen siehe BGBl. 2022 I S. 2035, 2037 ff.)
Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2021 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 7,8 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 9,9 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERPFörderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 vertragsgemäß wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019" durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2021 auf 590,7 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:
• 445,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage
• 90,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 54,9 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2021 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
- 1.
- Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2021 in Höhe von 9,9 Mio. EUR.
- 2.
- Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 580,8 Mio. EUR wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERPFörderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2021 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.
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