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§ 6 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung
(1) 1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. 2Sie können insbesondere
- 1.
- Anordnungen über das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,
- 2.
- den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Transport, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnissen anordnen, untersagen, beschränken oder unter hoheitliche Aufsicht stellen,
- 3.
- die Verwendung von
- a)
- Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- b)
- Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,
- c)
- Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie
- d)
- sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen
- 4.
- Erzeugnisse sicherstellen,
- 5.
- die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen anordnen oder
- 6.
- Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln an die Bevölkerung treffen.
(2) 1Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach § 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maßnahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2863 m.W.v. 15. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 6 ESVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2863 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ESVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ESVG Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
... und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene ...
§ 10 ESVG Aufhebung von Maßnahmen (vom 15.12.2020)
... Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich ...
§ 19 ESVG Bußgeldvorschriften
... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Artikel 1 ESVGuaÄndG Änderung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
... „Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bearbeiten" durch das Wort „Behandeln" ersetzt. 3. ...
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