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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 6 - Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)
V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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§ 6 Ausschluss der Haftung
1Schadenersatzansprüche gegen Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die sich aufgrund von Handlungen nach dieser Verordnung ergeben, sind ausgeschlossen. 2Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten dieser Verordnung durch Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung V. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 m.W.v. 1. September 2023
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Frühere Fassungen von § 6 EnSiTrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EnSiTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnSiTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... der getroffenen Maßnahme belegen." 6. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 6 bis 8. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ... Maßnahme belegen." 6. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 6 bis 8. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ...
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