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§ 6 - Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)

V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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§ 6 Ausschluss der Haftung



1Schadenersatzansprüche gegen Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die sich aufgrund von Handlungen nach dieser Verordnung ergeben, sind ausgeschlossen. 2Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten dieser Verordnung durch Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen.



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Frühere Fassungen von § 6 EnSiTrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EnSiTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EnSiTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... der getroffenen Maßnahme belegen." 6. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 6 bis 8. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:  ... Maßnahme belegen." 6. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 6 bis 8. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ...