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§ 6 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Jahreszielausstattung



(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahreszielausstattung.

(2) 1Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August eines jeden Jahres zu ermitteln. 2Hierzu wird der Differenzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstattung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum Ende des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne des § 17 Absatz 2 und 3 des Einlagensicherungsgesetzes verbleiben.

(3) 1Ein nach § 17 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt mit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstattung eingetreten ist. 2Der neue Ansparzeitraum darf sechs Jahre nicht überschreiten.

(4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grundlage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestimmen.

(5) 1Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahreszielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absenken. 2Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kreditinstitute zu berücksichtigen.

(6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pauschalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Einlagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforderlich erscheint.

(7) Die Entschädigungseinrichtung kann bei der Ermittlung der Jahreszielausstattung nach Absatz 1 Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung, die im Zeitraum von 12 Monaten nach der Ermittlung der Jahreszielausstattung fällig werden, erhöhend berücksichtigen, wenn dies im Hinblick auf den zu erwartenden Mittelabfluss zur Erreichung oder Aufrechterhaltung der Zielausstattung erforderlich erscheint.



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Frühere Fassungen von § 6 EntschFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EntschFinV Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten (vom 01.06.2022)
... bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird. (2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20.000 Euro.  ...
§ 7 EntschFinV Berechnungsformel (vom 01.11.2024)
... ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute ... den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Artikel 1 2. EntschFinVÄndV
... im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes entfällt." 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die Entschädigungseinrichtung ... den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden ...