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§ 6 - Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)
§ 6 Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbstätige leistungsberechtigte Person
- 1.
- aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt und
- 2.
- dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.
Zitierungen von § 6 ErrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ErrV Zustimmungsverfahren
... Mitteilungen und Aufforderungen vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen kann. § 6 dieser Verordnung sowie § 7b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleiben ... Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des wichtigen Grundes, auf den sich der oder die ...
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