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§ 6 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Örtliche Zuständigkeit
1Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. 2Für die Durchführung der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. 3Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung oder eine Lehrprobe auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 6 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrlPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FahrlPrüfVO Ausnahmen
... §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 3 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (vom 31.12.2019)
... angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz" durch ...
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