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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 6 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_FloristAusbV.htm