(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:
- 1.
- Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
- 2.
- Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,
- 3.
- Baumschulen für Ziergehölze,
- 4.
- gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und
- 5.
- Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.
(3)
1Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in
Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt.
2Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
(4) 1Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. 2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 3 GAPInVeKoSV Landwirtschaftliche Parzelle ... Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung , aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus ...
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV ... Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine ... (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist," gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417