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§ 6 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf

1.
des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder

2.
des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.



 

Zitierungen von § 6 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GAPKondV Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
... Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6  ...