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§ 6 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (GAPStatG)

Artikel 15 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2799 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48 Statistik
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§ 6 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie

2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

 
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Zitierungen von § 6 GAPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GAPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GAPStatG Auskunftspflicht
... Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen. (3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist ...