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§ 6 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 6 Anforderungen an Gebote
(1) 1Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. 2Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.
(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.
(3) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. 2Die höchste Gebotsmenge für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 20 Megawatt.
(4) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot auf einen Referenzstandort beziehen muss,
- 3.
- die Standorte der Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,
- a)
- mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück,
- b)
- sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden ist, mit den geographischen Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;
- c)
- im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes und
- 4.
- den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, den Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt,
- 5.
- bei Solaranlagen,
- a)
- die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlagen oder Flächen die Anlage geplant ist oder
- b)
- die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und
- 6.
- bei Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet geplant sind, die Angaben nach § 36 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einhaltung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Nachweise nach § 36 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
- 7.
- weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39 festgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich sind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 6 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2021)
... von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6 , 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach ...
§ 36 GEEV Festlegungen
... in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen: 1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... zu den in § 5 genannten Angaben, 7. eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von § 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge pro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht kleiner als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 12 EEG2021-EG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... zu § 17 wie folgt gefasst: „§ 17 (weggefallen)". 2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe „20" ersetzt. 3. In § ...
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " durch die Wörter „nach § 7 Absatz 3 der ...
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