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§ 6 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

§ 6 Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen



(1) Das Kompetenzzentrum betreibt und pflegt eine öffentlich zugängliche, barrierefreie Plattform (Wissensplattform).

(2) Die Wissensplattform enthält

1.
jeweils eine Liste der Mitglieder des Expertengremiums, des IOP-Expertenkreises und der IOP-Arbeitskreise,

2.
technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten,

3.
empfohlene technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten, in der Art, dass alle zur Implementierung von Anwendungen notwendigen Informationen verfügbar und kostenlos zugänglich sind,

4.
verbindlich festgelegte technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten, in der Art, dass die verbindlichen Festlegungen gegenüber reinen Empfehlungen gesondert ausgewiesen werden und alle zur Implementierung von Anwendungen notwendigen Informationen kostenlos verfügbar sind,

5.
eine Übersicht über geplante oder sich in Bearbeitung befindende Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten,

6.
Empfehlungen und Stellungnahmen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und § 2 Absatz 2 Nummer 13 und die zugehörigen Begründungen sowie die Offenlegung und Darstellung zugehöriger Entscheidungsprozesse des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums,

7.
Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats im Rahmen der Konformitätsbewertung nach § 387 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 13 und 14 sowie eine Übersichtsliste mit den nach § 372 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigten und den nach § 387 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zertifizierten informationstechnischen Systemen,

8.
die Veröffentlichung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 sowie der Jahresberichte,

9.
die Vorgaben der für die Zertifizierung nach § 390 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch notwendigen Eignung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der vertrags- und vertragszahnärztlichen Versorgung,

10.
Informationen über die nach § 393 Absatz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch testierten Cloud-Systeme und testierte Cloud-Technik samt Kontrollliste zu den korrespondierenden Kriterien für Kundinnen und Kunden, sofern ein Antrag auf Veröffentlichung nach § 393 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt wurde,

11.
Informationen, die zur Kompetenz- und Wissensbildung für Sachverhalte der Interoperabilität im Gesundheitswesen dienen, und

12.
Darstellungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Visualisierung der Informationsobjekte nach § 355 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1Das Kompetenzzentrum kann weitere Informationen zu technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten auf der Wissensplattform bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen Standards sowie Projekten und informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundesebene unterliegen. 2Sollten auf Bundesebene Veröffentlichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Veröffentlichungen möglich.

(4) 1Das Kompetenzzentrum hat ein Verfahren für Antragstellende im Sinne des § 387 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung zu stellen, in dem nach angemessener Zeit die Löschung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 7 beantragt werden kann, sofern diese Angaben geeignet sind, bedeutende Rechtsgüter des Antragstellenden wesentlich zu beeinträchtigen. 2Hierbei ist das besondere Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Angaben zur Förderung der Interoperabilität im Gesundheitswesen angemessen zu berücksichtigen.

(5) Näheres ist in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 zu regeln.



 

Zitierungen von § 6 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GIGV Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... oder das gesamte Gesundheitswesen und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 6 , 7. Vorschlag von Empfehlungen nach Nummer 6 zur verbindlichen Festlegung an das ... den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 14. Betrieb der Wissensplattform nach § 6 , 15. Erhöhung des Verständnisses der Öffentlichkeit für ...
§ 3 GIGV Expertengremium
... der Mitglieder des Expertengremiums wird von dem Kompetenzzentrum auf der Wissensplattform nach § 6 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert. ...
§ 10 GIGV Aufnahme in die Wissensplattform
... Antrag der Herstellerinnen oder Hersteller informationstechnischer Systeme die Informationen nach § 6 Absatz 2 Nummer 10 auf der Plattform nach § 6. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § ... Systeme die Informationen nach § 6 Absatz 2 Nummer 10 auf der Plattform nach § 6 . Die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 hat die Einzelheiten eines ... nach Übermittlung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf der Plattform nach § 6 ...
§ 14 GIGV Zertifikat
... oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 6 zu veröffentlichen. (5) Auf die Rücknahme oder den Widerruf der Ausstellung ...
§ 18 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
...  11. Einzelheiten eines Verfahrens zur Aufnahme von Inhalten auf die Wissensplattform nach § 6 und zu deren Löschung und 12. Festlegung der Dokumentation und Offenlegung ...
Anlage 1 GIGV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1) Verbindlich festgelegte Anforderungen
... erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 6 dieser Verordnung. Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024  ...