Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§
3 und
4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
- 1.
- Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
- 2.
- Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
- 3.
- Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387