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§ 6 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Sitzungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Lenkungsausschuss führt einmal jährlich eine ordentliche Ausschusssitzung durch.
(2) Ausschusssitzungen sind darüber hinaus außerordentlich einzuberufen, wenn es
- 1.
- aus sachlichen Gründen geboten ist oder
- 2.
- von mindestens vier Mitgliedern schriftlich oder elektronisch und unter Angabe der Gründe beim Vorsitz beantragt wird.
(3) 1Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitz einberufen. 2Ort und Zeit der Sitzungen sowie die jeweilige Tagesordnung legt der Vorsitz in Abstimmung mit der Geschäftsstelle nach § 18 fest. 3Die Mitglieder sowie die in Absatz 6 genannten Personen werden spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch über Zeit, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Sitzung unterrichtet. 4Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder dem zustimmen. 5In der Sitzung können auf einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Mit der Einladung zur Sitzung sind den Mitgliedern alle für die Sitzung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, insbesondere:
- 1.
- das Ergebnisprotokoll der letzten Sitzung,
- 2.
- die Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe,
- 3.
- ein Bericht der Geschäftsstelle nach § 18 über den Stand der im Register eingegangenen Meldungen und damit zusammenhängende Fragestellungen,
- 4.
- die Berichte der Arbeitsgruppen nach § 9 Absatz 3 und
- 5.
- die nach § 25 Absatz 1 durch Dritte oder die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Transfusionsgesetz am Register Beteiligten eingereichten Angaben und Unterlagen zu deren Anträgen auf Datenverarbeitung.
(5) Der Vorsitz leitet die Sitzungen.
(6) 1Zur Teilnahme an den Sitzungen sind berechtigt:
- 1.
- die Mitglieder des Lenkungsausschusses,
- 2.
- die Geschäftsstelle nach § 18,
- 3.
- Vertretungen des Bundesministeriums für Gesundheit sowie
- 4.
- die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf diejenigen Tagesordnungspunkte, zu deren Vorbereitung sie hinzugezogen wurden.
- 1.
- die leitende Person des Arbeitskreises Blut nach § 24 des Transfusionsgesetzes,
- 2.
- Vertretungen des Paul-Ehrlich-Instituts,
- 3.
- Vertretungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie
- 4.
- Vertretungen des Robert Koch-Instituts.
(7) Die nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 zur Sitzungsteilnahme Berechtigten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(8) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so unterrichtet es hierüber unverzüglich die Geschäftsstelle nach § 18.
(9) Wenn der Vorsitz und die Stellvertretung an einer Sitzung nicht teilnehmen, werden der Vorsitz und dessen Stimmrecht durch die Geschäftsstelle nach § 18 wahrgenommen.
Zitierungen von § 6 DHRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DHRV Beratungen, Beschlussfassungen
... die Frist zur Abgabe der Stimme zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zusendung der in § 6 Absatz 4 genannten Unterlagen durch die Geschäftsstelle an die Mitglieder. Bei einer ...
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