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§ 6 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
(1) 1Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind:
- 1.
- Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit gegliedert nach Bundesländern,
- 3.
- 1Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(2) 1Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben:
- 1.
- Jahresumsatz des Vorjahres,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und
- 3.
- Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 m.W.v. 6. März 2025
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Frühere Fassungen von § 6 HdlDlStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2025 | Artikel 2 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HdlDlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlDlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 HdlDlStatG Übergangsregelung
... bei den Erhebungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfeldern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im Jahr 2022. (2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 2 AHStatG-ÄndG Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
... § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. ...
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