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1Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes.
2In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der
Anlage 1 vermittelt.
3Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
- 1.
- zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft" und I.2 „Geburt" und
- 2.
- zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit".
4Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der
Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.
- 1.
- Neonatologie und
- 2.
- Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.
§ 7a HebStPrV Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland (vom 26.11.2024) ... Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes ... § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 ... werden. (2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 ... § 6 oder § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet, 2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 5 ZApprOuaÄndV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ... und außerklinischen Einrichtungen im Ausland (1) Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes ... § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden ... werden. (2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 ... § 6 oder § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet, 2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen ... um die entsprechende Dauer." 4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 bis 7a" ersetzt. 5. Dem § ... In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „ §§ 6 bis 7a" ersetzt. 5. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...