Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)
V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72); aufgehoben durch § 20 V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch
|
§ 6 IOP-Arbeitskreise
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Koordinierungsstelle richtet in Einvernehmen mit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Arbeitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis zusammensetzen und von einem Mitglied des Expertengremiums geleitet werden. 2Die Zusammensetzung der IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und interdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Repräsentation von Gruppen geachtet werden soll. 3Grundsätzlich setzen sich die IOP-Arbeitskreise aus den Mitgliedern des Expertenkreises zusammen. 4Im begründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des Expertenkreises herangezogen und integriert werden. 5Hierfür müssen Expertengremium und Koordinierungsstelle zustimmen.
(2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bei ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9.
(3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Zielsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP-Arbeitskreise werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt.
(4) Die gematik GmbH erstattet den Mitgliedern der IOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 4 Absatz 7.
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der IOP-Arbeitskreise sowie deren Besetzung.
Zitierungen von § 6 GIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GIGV Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... 6. Benennung von Experten nach § 5, 7. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6 , 8. jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit ...
§ 4 GIGV Expertengremium
... Beratung, die Erstellung von schriftlichen Expertisen, die Leitung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6 , die Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Veröffentlichung von Standards, Profilen und ...
§ 5 GIGV IOP-Expertenkreis
... von ernannten Experten, aus der Mitglieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). Zudem können die Koordinierungsstelle und das ...
§ 12 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
... sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 6 , 4. Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Absetzungsverfahren von Mitgliedern des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_IOP-Governance-Verordnung.htm