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§ 6 - Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen
(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.
(2) 1Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss
- 1.
- für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
- 2.
- die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren Energien oder technischen Einrichtungen zur Speicherung von Strom elektrische Energie erzeugt werden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für welche erneuerbare Energie geboten wird,
- 3.
- eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen werden,
- 4.
- die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als Projekte im Register registriert wurden, enthalten, auch wenn die Anlagenkombination Anlagen umfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind.
(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.
(4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 6 InnAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 5 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 InnAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InnAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 InnAusV Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung (vom 01.01.2023)
... nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6 . Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich des Absatzes 2 der § 32 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... abgegeben werden." 4. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe der nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit" gestrichen und wird das Wort „soweit" durch das Wort ... nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6 . 2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die auch für ... Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 , § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11c WaStNUG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... eingefügt und wird die Angabe „§ 36k" durch die Angabe „ § 6 " ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 5 EEVuaÄndV Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „39e," gestrichen. 2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt ...
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