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§ 6 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
- 1.
- bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
- 2.
- bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
- a)
- Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
- b)
- Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
- 1.
- die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
- 2.
- der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
- 3.
- die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
- 4.
- Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
- 5.
- nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
- 6.
- das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
- 1.
- wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
- 2.
- Dauer und Lage der Ruhepausen,
- 3.
- die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. 2Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Einrückung weicht hier vom amtlichen Text ab. Der Wortlaut hinter Buchstabe b ist im amtlichen Text einrückt und gehört damit nur zu Nummer 2.
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Zitierungen von § 6 JArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... verweist, 27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3 , § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt, ... Abs. 2 zuwiderhandelt, 28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1 , § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 ...
§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt, 2. entgegen § 11 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 53 BEG IV Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2." 2. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt ...
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