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§ 6 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen



(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß

1.
bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,

2.
bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen

a)
Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,

b)
Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr

gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. 2Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen. *)

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn

1.
die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,

2.
der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,

3.
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,

4.
Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,

5.
nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,

6.
das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,

1.
wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,

2.
Dauer und Lage der Ruhepausen,

3.
die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.

(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. 2Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.


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*)
Anm. d. Red.: Die Einrückung weicht hier vom amtlichen Text ab. Der Wortlaut hinter Buchstabe b ist im amtlichen Text einrückt und gehört damit nur zu Nummer 2.

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Zitierungen von § 6 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6  ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... verweist, 27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3 , § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt, ... Abs. 2 zuwiderhandelt, 28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1 , § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 ...
§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt, 2. entgegen § 11 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 53 BEG IV Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2." 2. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt ...