§ 6 Entschädigung für Aufwand
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem
Einkommensteuergesetz bemisst.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Frühere Fassungen von § 6 JVEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 JVEG Grundsatz der Vergütung ... 2. Fahrtkostenersatz (§ 5), 3. Entschädigung für Aufwand ( § 6 ) sowie 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 ...
§ 15 JVEG Grundsatz der Entschädigung (vom 01.01.2021) ... 1. Fahrtkostenersatz (§ 5), 2. Entschädigung für Aufwand ( § 6 ), 3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), 4. Entschädigung ...
§ 19 JVEG Grundsatz der Entschädigung (vom 01.01.2021) ... 1. Fahrtkostenersatz (§ 5), 2. Entschädigung für Aufwand ( § 6 ), 3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), 4. Entschädigung ...
Zitat in folgenden NormenUnternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 81 StaRUG Regelvergütung ... (7) Für den Ersatz der Auslagen gelten § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die §§ 6 , 7 und 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ...
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft
G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 4 WiKonzUG ... durch die Erteilung der Auskunft entstehen, nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom Bundesamt ...
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_JVEG.htm