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§ 6 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle



(1) 1Die ausschreibende Stelle ist

1.
bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur oder

2.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.

2In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird.

(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.



 

Zitierungen von § 6 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KWKAusV Bekanntmachung
... gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung a) die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1 , b) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 ... nach § 6 Absatz 1, b) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie c) das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik ...