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§ 6 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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§ 6 Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen
(1) 1Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert" und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. 2Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. 3Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.
(2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert" und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
(3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Eintragung die Kennzeichnung „nicht aktualisiert" oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes G. v. 15. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 m.W.v. 1. März 2024
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Frühere Fassungen von § 6 LobbyRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LobbyRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LobbyRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 ...
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