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§ 6 - Mobilitätsdatenverordnung (MDV)

V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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§ 6 Registrierung von Dritten



(1) 1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. 2Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:

1.
der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,

2.
bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,

3.
der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.

3Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. 4Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.



 

Zitierungen von § 6 MDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MDV Datenweitergabe
... des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 registrierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in der Anlage ... Daten nach Absatz 1 entziehen. Sofern ein registrierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1 Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann der Nationale Zugangspunkt nach ...