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§ 6 - Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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§ 6 Registrierung von Dritten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. 2Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:
- 1.
- der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
- 2.
- bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,
- 3.
- der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
Zitierungen von § 6 MDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MDV Datenweitergabe
... des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 registrierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in der Anlage ... Daten nach Absatz 1 entziehen. Sofern ein registrierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1 Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann der Nationale Zugangspunkt nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_MDV.htm