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§ 6 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-6 Naturschutz
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§ 6 Verbote



(1) Vorbehaltlich des § 7 sind verboten

1.
alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,

2.
die Errichtung und die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.

(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Naturschutzgebiet insbesondere

1.
die Einbringung von Baggergut,

2.
die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,

3.
die Freizeitfischerei

a)
im Bereich I ganzjährig, mit Ausnahme des Gebiets westlich des Unterbereichs Ia,

b)
im Gebiet südlich von Bereich I und im Bereich III in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Mai sowie

4.
das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für

1.
den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 7 und die berufsmäßige Seefischerei,

2.
Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen sowie

3.
Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, meereskundlicher Untersuchungen und Überwachungen, der Untersuchung und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen einschließlich Voruntersuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der Fischbestände, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 6 NSGSylV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 NSGSylV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NSGSylV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGSylV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NSGSylV Ausnahmen und Befreiungen (vom 10.12.2024)
... Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit ... maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Artikel 1 NSGSylVÄndV Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
... Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend." 4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden hinter der Angabe „Bereich I" die Wörter „und im Bereich III" ...