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§ 6 - Onlinezugangsgesetz (OZG)

Artikel 9 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3138 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 206-7 Öffentliche Informationstechnik
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§ 6 Standards; Verordnungsermächtigungen



(1) Für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat bis zum Ablauf des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen

1.
Architekturvorgaben,

2.
Qualitätsanforderungen und

3.
Interoperabilitätsstandards einschließlich der Prozessmodelle, Datenformate, Transportprotokolle, Schnittstellenbeschreibungen zur Anbindung von Onlineverfahren und Fachverfahren sowie die für die Anbindung von Basisdiensten erforderlichen Schnittstellen

fest.

(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, legt das für den jeweiligen Rechtsakt oder das jeweilige Bundesgesetz zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 fest.

(3) 1Die Einhaltung der durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorgaben ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. 2Von den durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 3§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder die von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht in strukturierter Form elektronisch an zentraler Stelle die im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes von Bund und Ländern angewendeten Standards. 2Zu Schnittstellen von IT-Komponenten sollen Spezifikationen und Dokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht werden. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe nach Satz 1

1.
mit dessen Einvernehmen einem Land oder

2.
einer anderen öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtung

übertragen.



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Frühere Fassungen von § 6 OZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2024Artikel 1 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 77 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 OZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 77 11. ZustAnpV Änderung des Onlinezugangsgesetzes
...  In § 5 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 bis 3 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 1 OZGÄndG Änderung des Onlinezugangsgesetzes
... Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Standards; Verordnungsermächtigungen ... für Heimat" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Standards; Verordnungsermächtigungen (1) Für die informationstechnischen ...