§ 6
1Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. 2Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. 3Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
Frühere Fassungen von § 6 PatG
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interne Verweise§ 16a PatG (vom 18.08.2021) ... bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Berechtigung des Anmelders ( §§ 6 bis 8), über die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), ...
Zitat in folgenden NormenGebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 13 GebrMG ... nicht ein. (3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz ( § 6 ), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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