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§ 6 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 6 Verzicht
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.
(3) 1Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. 2Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.
Zitierungen von § 6 PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... ausgeübt worden ist. Diese Behörde nimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen. (5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie nach ...
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