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§ 6 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
- 1.
- Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
- 2.
- außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
- 3.
- Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
- a)
- Grund- und Basisausbildung,
- b)
- Dienstposten- und Laufbahnausbildung,
- c)
- eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
- d)
- militärische Flugsicherung,
- e)
- Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
- f)
- Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
- g)
- eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,
- h)
- Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und
- i)
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 m.W.v. 1. April 2025
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Frühere Fassungen von § 6 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 5 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SAZV Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
... werden. (4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden. --- 1) § 7 dient der Umsetzung der ...
§ 14 SAZV Nachtdienst (vom 01.01.2021)
... in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt ...
§ 17a SAZV Ansparen bei Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Artikel 5 BwESuÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat" eingefügt. 3. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für 1. Soldatinnen und Soldaten, die ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ...
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