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§ 6 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
- 1.
- allgemeine Grundausbildung,
- 2.
- Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,
- 3.
- Dauereinsatzaufgaben,
- 4.
- Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
- 5.
- Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
- 6.
- eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und
- 7.
- Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
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Zitierungen von § 6 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SAZV Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
... werden. (4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden. --- 1) § 7 dient der Umsetzung der ...
§ 14 SAZV Nachtdienst (vom 01.01.2021)
... in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt ...
§ 17a SAZV Ansparen bei Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für 1. Soldatinnen und Soldaten, die ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ...
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