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§ 6 - COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Geltung ab 09.05.2021; FNA: 2126-13-28 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 09.05.2021; FNA: 2126-13-28 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten
(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 478 m.W.v. 1. Oktober 2022
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Frühere Fassungen von § 6 SchAusnahmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2022 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18.03.2022 BGBl. I S. 478 |
aktuell vorher | 19.03.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18.03.2022 BGBl. I S. 478 |
aktuell vorher | 15.01.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1 |
aktuell vorher | 24.11.2021 | Artikel 20a Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
aktuell | vor 24.11.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SchAusnahmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchAusnahmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchAusnahmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20a EpiLageAufhG Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... des Abschnitts 3 wird die Überschrift des Abschnitts 2. 3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7. 4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz ...
Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
Artikel 1 SchAusnahmVuaÄndV Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,". 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. nach den ...
Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Artikel 1 2. SchAusnahmVÄndV Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... eingefügt. f) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, ...
Artikel 2 2. SchAusnahmVÄndV Weitere Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... § 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung , die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ...
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