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§ 6 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren
- 1.
- andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
- 2.
- Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und
- 3.
- andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nummer 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes G. v. 7. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 m.W.v. 13. November 2024
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Frühere Fassungen von § 6 SchKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.11.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SchKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SchKG Beratungsbescheinigung (vom 13.11.2024)
... Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat. (2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch ...
§ 8 SchKG Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot (vom 13.11.2024)
... Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und den ... Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu ...
§ 9 SchKG Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
... nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere 1. über hinreichend persönlich und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Artikel 1 2. SchKGÄndG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... 3 und 8" jeweils die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 5. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. 6. ... Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu ...
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