1Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit.
2Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
3Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
4Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach
§ 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 StAG (vom 27.06.2024) ... (§ 4), 2. durch Erklärung (§ 5), 3. durch Annahme als Kind ( § 6 ), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des ...
§ 17 StAG (vom 27.06.2024) ... zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6 , wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die ...
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... (§ 4), 2. durch Erklärung (§ 5), 3. durch Annahme als Kind ( § 6 ), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des ... Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „die" das ...