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§ 6 - Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG)

G. v. 22.05.2010 BGBl. I S. 627 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 23.05.2010; FNA: 660-7 Bundesbürgschaften
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§ 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Mai 2010.



 
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Frühere Fassungen von § 6 StabMechG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
vom 09.10.2011 BGBl. I S. 1992

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StabMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StabMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StabMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
G. v. 09.10.2011 BGBl. I S. 1992
Artikel 1 StabMechGÄndG
... für die besondere Vertraulichkeit bestehen." 4. § 2 wird § 6 ...