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§ 6 - Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 6 Datenträger
(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.
(2) 1Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. 3§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 6 StrafAktEinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 StrafAktEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StrafAktEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrafAktEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StrafAktEinV Bekanntmachung (vom 01.07.2021)
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 2. die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger. (2) Die technischen Anforderungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 11 StPOuaFG Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
... §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5. 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7" ... auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen." 5. Der bisherige § 6 wird § 7. 6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird ... § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „ § 6 " ersetzt. 7. Der bisherige § 8 wird § ...
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