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§ 6 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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§ 6 Überwachungsplan
(1) 1Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. 2Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.
(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. 2Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. 3Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.
(3) 1Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:
- 1.
- Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
- 2.
- Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
- 3.
- eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels G. v. 18. Januar 2019 BGBl. I S. 37 m.W.v. 25. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 6 TEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 TEHG Einheitliche Anlage
... demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei ...
§ 25 TEHG Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers (vom 25.01.2019)
... unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen (vom 25.01.2019)
... 5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht in der Monitoring-Verordnung abschließend ... Sachverhalte nicht in der Monitoring-Verordnung abschließend geregelt sind; abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung ...
§ 32 TEHG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 6 Absatz 1 oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ... dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird. (2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 ...
Anhang 2 TEHG (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5 (vom 25.01.2019)
... eines Überwachungsplans Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen: a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn ...
Zitat in folgenden Normen
Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 1 EHV 2030 Anwendungsbereich und Zweck (vom 25.02.2023)
... Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6 , 8, 9, 18, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines Systems ...
§ 6 EHV 2030 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung
... Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung ...
§ 8c EHV 2030 Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten (vom 25.02.2023)
... Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ...
§ 8d EHV 2030 Einreichung eines Überwachungsplans (vom 25.02.2023)
... bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht ...
§ 23 EHV 2030 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
... emittieren. (2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass 1. der nach § 6 Absatz 1 des ... 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass 1. der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 ... Monitoring-Verordnung enthalten muss; 2. eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme ...
Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 ZuG 2012 Reserve (vom 27.06.2020)
... 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... die Wörter „den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. b) ... „5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht in der Monitoring-Verordnung abschließend ... Sachverhalte nicht in der Monitoring-Verordnung abschließend geregelt sind; abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird. (2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 ... 31. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 , § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und ... 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5 ... Überwachungsplans Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen: a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn ...
Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 PolymAnlEHEG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... 1 Nummer 1 Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 folgende Fristen: 1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor dem 31. Oktober ...
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend. § 8d Einreichung eines Überwachungsplans (1) Ein ... bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat." 7. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
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