(1) Unternehmen, die
- 1.
- öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,
- 2.
- nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind und
- 3.
- in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen sind,
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs offenzulegen; die
§§ 326 und
327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten:
- 1.
- einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Jahresabschluss,
- 2.
- einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des Absatzes 4 geprüften Lagebericht sowie
- 3.
- den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers.
(3)
1Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen;
§ 264 Absatz 3 und
§ 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden.
2Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
§ 8 TKG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022) ... sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. ... pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die 1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind; 2. nach § 7 Absatz 2 ...
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166