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§ 6 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. 2Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.
(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.
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Zitierungen von § 6 UVAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 67 BEG IV Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
... durch das Wort „Behörden" ersetzt. 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 ...
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