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§ 6 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)
G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
- Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,
- 2.
- Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und
- 3.
- Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
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Zitierungen von § 6 ZensVorbG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZensVorbG 2022 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
... Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und 4. dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- ...
§ 11 ZensVorbG 2022 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen
... die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein: 1. Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... davon unberührt. (2) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 6 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Erhebung an Anschriften mit ...
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