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§ 6 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen



Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:

1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,

2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und

3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.

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Zitierungen von § 6 ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZensVorbG 2022 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
... Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und 4. dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- ...
§ 11 ZensVorbG 2022 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen
... die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein: 1. Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... davon unberührt. (2) Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 6 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Erhebung an Anschriften mit ...